Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Sulzemoos e.V.
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Satzung

Satzung des Vereins „Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Sulzemoos“

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Sulzemoos e.V.“. Er hat seinen Sitz in Sulzemoos und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dachau eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck und Verwendung der Mittel

1. Zweck des Vereins ist es, als caritativ tätige Organisation für die Bürger der Gemeinde Sulzemoos eine Einrichtung zu schaffen,
die u.a. folgende Aufgaben wahrnimmt:

a) alten und hilfsbedürftigen Personen im Haushalt Hilfsdienste zu leisten
b) alte und gebrechliche Menschen zum Arzt und zum Einkaufen zu begleiten
c) alten und hilfsbedürftigen Personen Hilfestellung bei der Körperpflege zu leisten
d) stundenweise kranke Menschen zu betreuen
e) Hilfestellung bei Behördengängen zu gewähren
f) Fahr- und Einkaufsdienste durchzuführen
g) verschiedene Gartenpflegearbeiten zu übernehmen
h) Beaufsichtigung von Hausaufgaben und Nachhilfe von Schulkindern zu organisieren
i) stundenweise Babys und Kleinkinder zu beaufsichtigen
j) technische Hilfsdienste (z.B. Arbeiten mit Computer, Handy, neue Geräte) leisten
k) ähnliche mit a) bis j) im Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder gerichtet.

2. Die Leistungen des Vereins werden nach Vereinbarung gegen Aufwandersatz, bei materieller Notlage auch unentgeltlich erbracht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Vereinszwecke zu verwenden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sulzemoos, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

6. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Der Beitritt zum Verein steht allen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts offen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2. Die Tätigkeit der aktiven Mitglieder (Helfer) ist freiwillig.

3. Die aktiven Mitglieder (Helfer) erhalten, wenn möglich, eine Aufwandsentschädigung für ihre nachgewiesene Tätigkeit. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

4. Die aktiven Mitglieder (Helfer) unterliegen in ihrer Tätigkeit am Nächsten der Schweigepflicht. Sie verpflichten sich zur Schweigepflicht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verein.

§ 4 - Fördernde Mitglieder

1. Natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht nach § 3 Mitglieder sein können oder wollen, die den Verein jedoch in seiner Arbeit unterstützen, können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Die Förderung kann auch ohne finanziellen Beitrag geschehen (z.B. durch Mitarbeit).

2. Der § 3 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) mit der Auflösung der Mitgliedskörperschaft, -gruppen und sonstiger juristischer Personen;
c) durch freiwilligen Austritt (vgl. § 3 Abs. 4);
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus dem Verein;
f) durch Auflösung der Körperschaft

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Gesamtvorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

4. Bei Inanspruchnahme einer Förderung ist der Austritt im Verpflichtungszeitraum nur möglich, wenn die verbleibenden Mitglieder die Verpflichtung aus der Förderung übernehmen. Für diesen Fall hat das austretende Mitglied auf Anforderung eventuelle zusätzliche Aufwendungen des Vereins, die durch den Austritt bedingt sind, zu tragen. Bei den Fördermaßnahmen des Vereins handelt es sich um keine gegenseitige Unterstützung der Mitglieder, sondern um Hilfe für bedürftige Bürger der Gemeinde Sulzemoos, die keine Vereinsmitglieder sind.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktive Helferinnen und Helfer können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins und besteht aus Mitgliedern des Vereins.

2. Ihre Aufgaben sind:
a) Beschluss und Änderung der Satzung
b) Wahl und Entlastung der Vorstandschaft
c) Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied. Die Einladungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Der Tag der Sitzung wird dabei nicht mitgerechnet.

4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

5. Der erste oder der zweite Vorsitzende des Vereins leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 6 Beisitzern.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.

§ 10 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird gemäß § 2 Abs. 5 der Gemeinde Sulzemoos zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Bei Inanspruchnahme einer Förderung bedarf die Auflösung innerhalb des Verpflichtungszeitraums der Zustimmung der Förderbehörde. Gegebenenfalls ist die Förderung zurückzuzahlen.

Vorstehende Satzung wurde am 5.10.2006 in Einsbach von der Gründungsversammlung beschlossen und am 14.6.2007 bei der Mitgliederversammlung in Sulzemoos in die vorliegende Fassung geändert.